bücher antiquariat Wohnungseigentumsgesetz: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) WoEigG Ausfertigungsdatum: 15.03.1951 Vollzitat: "Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht „Wohnungseigentumsgesetz“ oder „WEG“ I. Teil - Wohnungseigentum § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)1) Vom 15.März 1951 BGBl.I S.175, ber. S.209 (FNA 403-1) zuletzt geändert durch Art.3 Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.März 2013 (BGBl.I S.434)
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I Nr. 28 vom 29.06.2000 S. 897) § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsübersicht: I. TEIL -Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums 2. Abschnitt -Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 3. Abschnitt -Verwaltung 4. Abschnitt -Wohnungserbbaurecht II. TEIL -Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) III.